Satzung

Satzung des DDR Spielzeugmuseum´s Aschersleben Seite 1 Inhaltsverzeichnis Seite § 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 2 § 2 Zweck, Aufgaben, Grundsätze 2 § 3 Mitgliedschaft 3 § 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder 3 § 5 Organe 4 § 6 Mitgliederversammlung 4 § 7 Beschlussfähigkeit, Stimmrecht,Wählbarkeit 5 § 8 Vorstand 5 § 9 Wahlen 6 § 10 Kassenprüfer 6 § 11 Auflösung des Vereins 7 § 12 Protokollierung und Beschlüsse 7 § 13 Inkrafttreten 7 Seite 2 Satzung des DDR Spielzeugmuseum´s Aschersleben § 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr (1) Der Verein hat den Namen -DDR Spielzeugmuseum Aschersleben-. Er hat seinen Sitz in Aschersleben, Walter-Kersten-Strasse 22. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Namen: DDR Spielzeugmuseum Aschersleben e.V. (2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. § 2 Zweck, Aufgaben, Grundsätze (1) Zweck des Vereins ist die Interessenvertretung seiner Mitglieder und die Förderung der DDR Spielzeuggeschichte. (2) Der Verein bekennt sich zum Amateurgedanken. (3) Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch: -Förderung der DDR Spielzeuggeschichte -Teilnahme an Messen zur Wahrung der DDR Spielzeuggeschichte -mitwirkung an der DDR Spielzeuggeschichte bei anderen Vereinen -Förderung der Jugend und des Freizeitangebotes -Vertretung der Vereinsmitglieder gegenüber anderen Museen der DDR Geschichte soweit zeitgeschichtliche Angelegenheiten betroffen sind. (4) Der Verein ist Parteipolitisch neutral, er kennt keine sozialen, rassischen und konfessionellen Einschränkungen (5) Der Verein tritt für die Erhaltung, Wiederherstellung und den Schutz der natürlichen Umwelt ein (6) Mittel die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden (7) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigen- wirtschaftliche Zwecke Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und ihre Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen. (8) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabeordnung. Seite 3 § 3 Mitgliedschaft (1) Der Verein besteht aus: -ordentlichen Mitgliedern, -fördernden Mitgliedern, -Ehrenmitgliedern (2) Ordentliches Mitglied kann jede Person werden. Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft sind: -die schriftliche fixierte Anerkennung der Satzung, Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vereinsvorstand. Gegen eine Ablehnung durch den Vorstand, die keine Begründung bedarf kann der Antragsteller innerhalb von 4 Wochen nach Erteilung des Ablehnungsbescheides die Mitgliederversammlung anrufen. Die Entscheidung wird bei der nächsten Mitgliederversammlung endgültig gefällt. (3) Förderndes Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die dem Verein angehören will, ohne sich ihm historisch zu betätigen. Für die Aufnahme gelten die Regeln über die Aufnahme ordentlicher Mitglieder entsprechend. (4) Ehrenmitglieder können auf Vorschlag des Vorstandes an der Mitgliederversammlung ernannt werden. Die Ernennung erfolgt auf Lebenszeit; sie bedarf einer M;Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder. Ehrenmitglied kann auch eine natürliche Person werden, die nicht Mitglied im Verein ist. § 4 Rechte und Pflichten der Mitgliedschaft (1) Die Mitglieder haben das Recht: -an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen, -vom Vorstand Rechenschaft zu verlangen -die Hilfe des Vereins bei der Verwirklichung von Aufgaben des Vereinszweckes in Anspruch zu nehmen. (2) Die Mitglieder haben die Pflicht: -sich nach der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu Verhalten -die Beitragszahlungen und andere Aufgaben termingerecht und in richtiger Höhe zu leisten. Die Höhe des Beitrages sowie dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Seite 4 § 5 Organe (1) Die Organe des Vereins sind: -die Mitgliederversammlung, -der Vorstand. § 6 Mitgliederversammlung (1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal Jährlich im ersten Quartal Statt. (2) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für: -die Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer, -die Entlassung und die Wahl des Vorstandes, -die Wahl der Kassenprüfer, -die Festsetzung von Beiträgen, Auflagen und deren Fälligkeiten, -die Genehmigung des Haushaltsplanes, -Satzungsänderungen, -Ernennung von Ehrenmitgliedern, -Beschlussfassung über Anträge, -Auflösung des Vereins. (3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn es das Interesse des Vereins erfordert. Bei einer außerordentlichen Mitgliederversammlung sind nur die Punkte zu behandeln, die zu ihrer Einberufung geführt haben. (4) Die Mitgliederversammlung wird durch den Vereinsvorsitzenden schriftlich einberufen; die Einberufungsfrist beträgt einen Monat. Die Einberufung muss mindestens die Tagesordnung, den Entwurf des Haushaltsplanes und die Jahresabrechnung enthalten. Anträge auf Satzungsänderungen müssen unter Benennung der abzuändernden Festlegung wörtlich mitgeteilt werden. Bei Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung kann die Vorlage des Haushaltsplanes und der Jahresabschluss entfallen. (5) Die Mitgliederversammlung wird vom Vereinsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, geleitet. Seite 5 § 7 Beschlussfähigkeit, Stimmrechte und Wählbarkeit (1) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst; bei Stimmgleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag. Stimmenenthaltungen galten als nicht abgegebene Stimmen. (2) Schriftliche Abstimmungen erfolgen nur, wenn mindestens 1/3 der anwesenden Mitglieder das verlangen. Bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dies Verlangt. (3) Satzungänderungen können nur von einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitgliedern beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Vereins erforderlich. (4) Stimmrecht in der Mitgliederversammlung haben: -die Mitglieder des Vorstandes mit je einer Stimme, -die anwesenden Mitglieder mit je einer Stimme. (5) Gewählt werden können Personen, die Mitglied im DDR Spielzeugmuseum Aschersleben sind und das 18 Lebensjahr vollendet haben. Abwesende können gewählt werden, wenn ihre schriftliche Zustimmung zur Kandidatur bei der Mitgliederversammlung vorliegt. § 8 Vorstand (1) Der Vorstande besteht aus 1. dem Vereinsvorsitzenden 2. dem stellvertretenden Vorsitzenden 3. dem Kassenwart 4. dem Pressesprecher 5. dem Veranstaltungsverantwortlichen (2) Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei dessen Abwesenheit die Stimme des stellvertretenden Vorsitzenden. (3) Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen. (4) Über seine Tätigkeit hat der Vorstand der Mitgliederversammlung zu berichten. (5) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind: -der Vereinsvorsitzende -der stellvertretende Vorsitzende -der Kassenwart Der Vorstand wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei der genannten Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. Seite 6 (6) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsmäßigen Neuwahl im Amt. Wiederwahl eines Vorstandmitgliedes ist zulässig. Die unter 1.-3. genannten Vorstandsämter dürfen nicht in einer Person vereinigt werden. § 9 Wahlen (1) Wahlen dürfen nur dann durchgeführt werden, wenn sie satzungsgemäß entstehen, auf der Tagesordnung vorgesehen und bei der Einberufung zur Mitgliederversammlung bekannt gegeben worden sind. (2) Wahlen sind grundsätzlich offen in der satzungsgemäß vorgeschriebenen Reihenfolge vorzunehmen, wenn die Versammlung nichts anderes beschließt. (3) Zur Durchführung der Wahl wird ein Wahlausschuss, bestehend aus drei Personen gewählt. Die Wahl der Ausschussmitglieder erfolgt auf Zuruf; Vorstandsmitglieder dürfen nicht dem Wahlausschuss angehören. Die Mitglieder des Wahlausschusses benennen unter sich einen Wahlleiter, der die Entlassung des Vorstandes und die Wahl des Vereinsvorstandes durchführt. (4) Der Wahlausschuss übernimmt die Stimmenauszählung und gibt deren Ergebnis bekannt. Das Ergebnis der Wahl und seine Gültigkeit sind für das Protokoll ausdrücklich schriftlich zu bestätigen. § 10 Kassenprüfer (1) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von vier Jahren zwei Kassenprüfer; diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein. Wiederwahl ist zulässig. (2) Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal jährlich sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. (3) Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen die ordnungsgemäße Führung der Kassengeschäfte die Entlassung des Kassenwarts und der übrigen Vorstandsmitglieder. Seite 7 § 11 Auflösung des Vereins (1) Bei Auflösung des Vereins erfolgt eine Liquidation durch die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandsmitglieder. (2) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an Caritas Aschersleben der es unmittelbar und ausschließlich für die in § 2 dieser Satzung aufgeführten Zwecke zu verwenden hat. § 12 Protokollierung und Beschlüsse (1) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes ist unter Angabe von Ort, Tag und Abstimmungsergebnis jeweils zu benennenden Schriftführer zu unterschreiben ist. § 13 Inkrafttreten (1) Die Satzung in vorliegender Form ist von der Mitgliederversammlung am 01.04.2013 beschlossen worden. Aschersleben, den 01.04.2013 Mitglieder: Vorstandsvorsitzender Marko Krogmann geb.16.09.1970 stellvertretender Vorstandsvorsitzender Mathias Heilmann geb. 04.061982 Kassenwart Michaela Unger geb.06.08.1976

DDR Spielzeugmuseum Aschersleben e.V.

06449 Aschersleben, Walter-Kersten-Straße 22

eingetragen am Amtsgericht Stendal

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